Satzung

Satzung des Vereins Rhein-Kolleg e.V. in der von der Mitgliederversammlung am 11. März 1989 beschlossenen Fassung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Rhein-Kolleg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Rhein-Kolleg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer.

§ 2 Zweck
Die europäischen Landschaften am Rhein werden durch intensive und konkurrierende Nutzungen und Anforderungen so beansprucht, dass sie in ihrer Gesamtheit als Grundlage menschlichen Lebens in Gefahr geraten. Das Rhein Kolleg versteht sich daher übernational und setzt sich zum Ziel, die Regionen am Rhein in ihrer Vielfalt als ganzheitlichen Lebens- und Kulturraum zu erforschen, zu dokumentieren und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen, Vergabe von Forschungsaufträgen, Veröffentlichungen sowie durch Sammlung und Präsentation von Dokumenten. Angestrebt wird, zusammen mit gleichgesinnten Menschen und Vereinigungen in allen europäischen Staaten das Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den natürlichen und kulturellen Reichtum der Regionen am Rhein zu stärken. Der Verein ist den kulturellen Zielen des Werkbundes verpflichtet, aus dessen Arbeit er hervorgegangen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhaltenen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 4 Eintritt und Austritt der Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet aufgrund schriftlichen Antrages der Vorstands durch schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein nur ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Finanzierung des Vereins
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Ausgaben außerdem durch Spenden und Zuwendungen Dritter.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitenden, der/dem Schatzmeister(in), der/dem und bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern. Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied des Deutschen Werkbundes e.V. Frankfurt am Main sein.
Nach Möglichkeit sollen Persönlichkeiten aus mehreren europäischen Ländern im Vorstand mitarbeiten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit der/des Stellvertretenden Vorsitzenden. Zur telefonischen Beschlussfassung ist jeweils die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 7 Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Mitgliederversammlungen werden von den/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist durch die/den von der Mitgliederversammlung bestimmen Schriftführer(in) zu unterschreiben.

§ 8 Kuratorium
Das Kuratorium wird aus mindestens fünf Persönlichkeiten gebildet, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen und – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – abberufen werden. Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Organe des Vereins wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind die Mitglieder des Kuratoriums grundsätzlich zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.